Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin derart oft Telefonate mit den Verwandten (Bruder, Schwester, Schwägerin, Cousine, Tochter) und dem Vermieter des Beschuldigten geführt habe. Auf die Untersuchung sei durch Einreichung entsprechender Beweisanträge Einfluss zu nehmen, die soziale Betreuung des Klienten oder seinen Verwandten gehöre nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung. Es seien demnach sämtliche Aufwände für entsprechende Telefonate, insgesamt 215 Minuten, zu streichen.