Es sind 815 Minuten zusätzlich zu entschädigen. Die angeblich irrtümlich zu tief bemessene Reisezeit vom 28. März 2014 ist dagegen nicht zu korrigieren; die Beschwerdeführerin ist dabei zu behaften, dass sie bei der Vorinstanz lediglich 50 Minuten geltend gemacht hatte. 2.2 Telefonate mit Verwandten und dem Vermieter des Beschuldigten Die Beschwerdeführerin machte für Telefonate mit Verwandten 215 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin derart oft Telefonate mit den Verwandten (Bruder, Schwester, Schwägerin, Cousine, Tochter) und dem Vermieter des Beschuldigten geführt habe.