Die Einwände der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Es ist zutreffend, dass der Oltner Anwaltschaft – jedenfalls von der Strafkammer des Obergerichts – eine Fahrzeit von 45 Minuten pro Weg zugebilligt wird. Zutreffend ist es im Übrigen auch, dass für den Weg von den Bahnhöfen und zurück auch Zeit zuzubilligen ist. Die im angefochtenen Urteil angewendete Praxis ist zu restriktiv, dies auch in Bezug auf das anzuwendende Verkehrsmittel, zumal sich im Endeffekt für den Zeitbedarf keine grossen Unterschiede ergeben, was die Beschwerdeführerin zu Recht dargelegt hat. Es sind 815 Minuten zusätzlich zu entschädigen.