Der Hinweis der Vorinstanz auf die schnellste Zugsverbindung sei ebenfalls nicht stichhaltig. Der Zeitbedarf für den Weg zum Bahnhof Olten und vom Bahnhof Solothurn zum Untersuchungsgefängnis, zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht sei auch zu berücksichtigen, weshalb die geltend gemachten 90 Minuten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden seien. Dieser Bedarf werde auch der übrigen Oltner Anwaltschaft zugebilligt. Die Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Reisezeit vom 28. März 2014 von 50 auf 90 Minuten zu erhöhen, da es sich um ein offensichtliches Versehen handle. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind berechtigt.