Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, zum notwendigen Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung gehöre unter anderem die Teilnahme an Verhandlungen und Einvernahmen samt Wegzeit. Unter Wegzeit werde der Weg von Tür zu Tür verstanden. Es gehe aus Google-Maps hervor, dass die Reisezeit von Olten nach Solothurn bei normaler Verkehrslage mit dem Auto 33 bzw. 37 Minuten betrage. Die zugebilligte Zeit von 60 Minuten sei demgemäss unmöglich. Überdies sei auch die Zeit für das Parkieren des Fahrzeuges und den Fussweg vom Parkplatz zum Einsatzort zu berücksichtigen, bei Einvernahmen im Untersuchungsgefängnis auch die Zeit für das Eincheck-Prozedere.