Die schnellste Zugsverbindung von Olten nach Solothurn betrage gerade einmal 16 Minuten. Der Honorarnote könne zudem entnommen werden, dass es der amtlichen Verteidigerin auch möglich gewesen sei, den Weg von Olten nach Solothurn und zurück mit dem Auto innert 50 Minuten zurückzulegen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine pauschale Berechnung von 60 Minuten für den Weg Olten-Solothurn (Hin- und Rückfahrt) mit dem Auto als gerechtfertigt. Der Reiseaufwand sei somit um insgesamt 815 Minuten zu kürzen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, zum notwendigen Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung gehöre unter anderem die Teilnahme an Verhandlungen und Einvernahmen samt Wegzeit.