Die Beschwerdeführerin machte 2405 Minuten als Reiseaufwendungen geltend. Im angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, für den Weg Olten-Solothurn retour seien in der Regel Reisezeiten von 90 bis 100, mit Stau sogar bis zu 120 Minuten notiert worden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ebenfalls eine Reisezeit von 90 Minuten veranschlagt worden. Für die Reisezeit zwischen Olten und Solothurn sei indes von einer Dauer von 30 Minuten pro Weg auszugehen. Eine allfällige Verkehrsüberlastung vermöge die Überzeit nicht zu rechtfertigen.