Telefonate mit Verwandten und dem Vermieter des Beschuldigten: 215 Minuten; Ausarbeitung von Besuchsbewilligungen für die Verwandten des Beschuldigten: 60 Minuten; Aufwand im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen: 60 Minuten; Abholen des Messers des Beschuldigten: 15 Minuten; Korrespondenz vom 24. April 2014: 95 Minuten; Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014: 30 Minuten; Nacharbeiten: 120 Minuten. 2.1 Kürzung des Reiseaufwandes um 815 Minuten Die Beschwerdeführerin machte 2405 Minuten als Reiseaufwendungen geltend.