II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer V. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 ist zulässig und Rechtsanwältin A.___ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 3 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat ihren Beschwerdeantrag aufgrund des begründeten Urteils der Vorinstanz angepasst. Es hat sich damit die Präsidialkompetenz gemäss Art. 395 lit. b StPO ergeben. 2. Gemäss der ergänzenden Beschwerdebegründung sind folgende Kürzungen umstritten: Reiseaufwand: 815 Minuten; Telefonate mit Verwandten und dem Vermieter des Beschuldigten: 215 Minuten;