V.2. des Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei im geltend gemachten Umfang von CHF 44'962.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'682.10 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 3'330.55) festzusetzen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin nach Vorliegen des begründeten Urteils Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen. 4. U.K.u.E.F. 3. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des begründeten Urteils, allenfalls bis zum Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens sistiert. Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und Rechtsanwältin A.