V. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 39'032.80 (gekürztes Honorar CHF 32'459.40, Auslagen CHF 3'682.10, 8 % Mehrwertsteuer CHF 2'891.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.___ erlauben. 2. Die Urteilsanzeige wurde Rechtsanwältin A.___ am 17. Juli 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Juli 2017 erhob sie Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziff. V.2. des Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben.