{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-123_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136012&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "583b38e296248999d778c76faccde35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:37", "Checksum": "f877fa5c5b4a57fe0478fe8af6591ebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin hat in der ergänzenden Beschwerdebegründung die Erhöhung ihres Honorars um CHF 4'660.85 beantragt. Die Erhöhung des Honorars um CHF 3'332.45 entspricht rund 71.5 % dieses Betrages. Der Beschwerdeführerin sind damit 28.5 % der Kosten aufzuerlegen und sie ist im Umfang von 71.5 % einer vollen Entschädigung zu entschädigen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin CHF 142.50 zu tragen hat. Im Beschwerdeverfahren ist sie, wie beantragt, zum Stundenansatz von CHF 230.00 zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Es ist von einer vollen Entschädigung von CHF 1'871.55 auszugehen, womit die Entschädigung auf CHF 1'338.15 festzusetzen ist. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten sind mit den ihr auszurichtenden Entschädigungen zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer V. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\nDie Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 42'365.25 (CHF 35'580.00 Honorar, CHF 3'647.10 Auslagen, CHF 3’138.15 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sie ist – soweit noch nicht erfolgt – zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtkasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 142.50 zu tragen.\n3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'338.15 auszurichten.\n4. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 142.50 sind von der Zentralen Gerichtskasse mit den ihr (zusätzlich) auszurichtenden Entschädigungen zu verrechnen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}