{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-123_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136012&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "583b38e296248999d778c76faccde35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:37", "Checksum": "f877fa5c5b4a57fe0478fe8af6591ebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nIn der Beschwerde wird ausgeführt, im geltend gemachten Aufwand von 185 Minuten sei auch der Entwurf der detaillierten Stellungnahme an das Haftgericht enthalten. Diese habe ein umfangreiches Aktenstudium erfordert und sei am 25. April 2014 überarbeitet und versandt worden. Der am 25. April 2014 veranschlagte Aufwand von 50 Minuten habe für das Verfassen der Stellungnahme nicht ausgereicht, insbesondere angesichts der detailliert zu konsultierenden und zu zitierenden Einvernahmen.\nDie Beschwerdeführerin machte unter dem Datum vom 24. April 2014 einen Aufwand von 185 Minuten geltend, bezeichnet mit Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an Klient. Unter dem Datum vom 23. April 2014 machte sie unter anderem 50 Minuten geltend für «Eingabe an Haftgericht, Korrespondenz mit Klient». Die besagte Eingabe findet sich im Ordner 4/8, AS 1056 ff. Sie umfasst 7 Seiten und es kann ihr entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf verschiedene Einvernahmen zurückgriff. Es ist nachvollziehbar, dass der unter dem 23. April 2014 geltend gemachte Aufwand von 50 Minuten nicht ausreichte, andererseits billigte die Vorinstanz gesamthaft 140 Minuten (185 ./. 95 + 50) zu, was als angemessen zu erachten ist, zumal die Beschwerdeführerin die fehlende Transparenz der Aufwandposten zu verantworten hat. Es ist keine zusätzliche Entschädigung auszurichten.\n2.7 Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014\nFür diese Eingabe wurden 90 Minuten geltend gemacht.\nIm angefochtenen Entscheid ist dargelegt, vor dem Hintergrund, dass bereits am 23. April 2014 eine Eingabe an das Untersuchungsgefängnis erfolgt sei, sei dieser Aufwand um 30 Minuten zu kürzen.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschuldigte habe sich im April 2014 in einer gesundheitlich äussert schlechten Verfassung befunden, was sich auch im Rahmen von Einvernahmen bemerkbar gemacht habe, seitens des Untersuchungsgefängnisses aber nicht mit dem gebührenden Ernst beachtet worden sei. Die entsprechenden Interventionen seien für die Gewährleistung eines ordentlichen und fairen Verfahrens gegen den Beschuldigten erforderlich und geboten gewesen. Die Kürzung sei nicht gerechtfertigt.\nAuch in diesem Zusammenhang ist der Anspruch aufgrund der Akten schwer nachvollziehbar. Die Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 23. April 2014 findet sich in den Akten im Ordner 6/8, AS 1712 f. Eine weitere Eingabe datiert vom 25. April 2014 (AS 1716 ff.). Dagegen findet sich keine Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014. Es ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es an der Transparenz der Honorarnote fehlt. Die Streichung von 30 Minuten ist zu belassen.\n2.8 Nacharbeiten\nUnter dem Titel Nacharbeiten machte die amtliche Verteidigerin 150 Minuten geltend.\nIm angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, vor dem Hintergrund, dass das Urteil mündlich eröffnet worden sei, sei für die Nachbearbeitung praxisgemäss lediglich ein Aufwand von 30 Minuten zu entschädigen.\nDie Beschwerdeführerin legt dar, dem Beschuldigten seien zahlreiche Delikte vorgeworfen worden, wovon insbesondere der Drogenhandel äusserst schwer gewogen habe. Bereits im Nachgang zur mündlichen Urteilseröffnung sei eine 60-minütige Besprechung mit dem Klienten erforderlich gewesen, um Chancen und Risiken einer Berufung abzuwägen. Die 106-seitige Urteilsbegründung habe gelesen werden müssen, zumal der Hauptanteil den Klienten betroffen habe. Die Kürzung erscheine im konkreten Fall angesichts des Umfanges und der Vorwürfe sowie der Urteilsbegründung, aber auch der Tragweite für den Beschuldigten nicht angebracht.\nDer von der Beschwerdeführerin amtlich verteidigte Beschuldigte wurde wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Drohung und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Zu einem Berufungsverfahren ist es nicht gekommen. Die Umstände des Falles machen die Argumentation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Eine Analyse des Urteils und die geltend gemachte Besprechung müssen der Beschwerdeführerin (und der amtlich verteidigten Person) zugebilligt werden, zumal diese Aufwendungen eben nicht im Rahmen eines Berufungsverfahrens geltend gemacht wurden, weil es zu keinem gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht auch geltend gemacht, dass es sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches Urteil handelte. Der geltend gemachte Aufwand ist ihr zuzubilligen.\n3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass folgende Aufwendungen zusätzlich zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen sind:\n|\nReiseaufwendungen 13.58 Std. |\nCHF |\n2444.40 |\n|\nTelefonate mit Verwandten 1 Std. |\nCHF |\n180.00 |\n|\nAusarbeiten von Besuchsbewilligungen 30 Minuten |\nCHF |\n90.00 |\n|\nAbholen des Messers 0.25 Std. |\nCHF |\n45.00 |\n|\nNacharbeiten 2 Stunden |\nCHF |\n360.00 |\n|\n|\nCHF |\n3119.40 |\n|\n8 % MwSt. |\nCHF |\n249.55 |\n|\n|\nCHF |\n3368.95 |\nEs sind damit insgesamt 180.33 + 17.33 Std. = 197.66 Stunden à CHF 180.00 = CHF 35'580.00 zuzüglich CHF 3'647.10 Auslagen (Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 10. Oktober 2017) und 3'138.15 Mehrwertsteuer = CHF 42'365.25 zu entschädigen bzw. CHF 3'332.45 zusätzlich."}