{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-123_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136012&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "583b38e296248999d778c76faccde35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:37", "Checksum": "f877fa5c5b4a57fe0478fe8af6591ebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nDie Beschwerdeführerin legt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_951/2013) dar, es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die soziale Betreuung des Klienten oder dessen Verwandten nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung gehöre, in gewissem Umfang gehöre es aber doch dazu, wobei die Kontakte auf das Notwendige zu beschränken seien. Angesichts einer Verfahrensdauer von 39 Monaten seien die unter diesem Titel aufgewendeten 215 Minuten jedenfalls nicht übersetzt, von einer Kürzung sei abzusehen.\nDas Bundesgericht hat im Entscheid BGE 141 I 124, E. 3.1, auf den von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid 6B_951/2013, E. 3.2 hingewiesen. Es hat dort ausgeführt, der amtliche Verteidiger habe seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit sei sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar sei die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet werde und teilweise auch erforderlich sei, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung könne insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen.\nVorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen besonderen Grund für den ausgedehnten Kontakt mit den Verwandten des Klienten dargelegt hat. Es ist zutreffend, dass die lange Dauer des Mandates bzw. der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens gewisse derartige Kontakte zu rechtfertigen vermag. Ermessensweise erscheint eine Stunde als angemessen, welche zusätzlich zu entschädigen ist.\n2.3 Ausarbeiten von Besuchsbewilligungen für die Verwandten des Beschuldigten\nDie Beschwerdeführerin machte für Aufwendungen in diesem Zusammenhang 60 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, die Ausarbeitung von Besuchsbewilligungen für die Verwandten des Beschuldigten sowie die Führung der entsprechenden Korrespondenz gehörten nicht zur Pflicht der amtlichen Verteidigerin. Die Aufwände seien um 60 Minuten zu kürzen.\nDie Beschwerdeführerin führt aus, die Grenzen zwischen Strafverteidigung im ganz engen Sinn und weiterer persönlicher Betreuung eines Inhaftierten, wie sie von der Verteidigung in beschränkten Umfang regelmässig geleistet werden müsse, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, sei naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung könne insbesondere ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem familiären Umfeld zählen. Dazu wiederum gehörten das Einholen von Besuchsbewilligungen für Verwandte der beschuldigten Person, welche dieser zu sehen wünsche. Der hier dafür eingesetzte Zeitaufwand sei angesichts der Dauer des Verfahrens und des Freiheitsentzuges des Beschuldigten jedenfalls keineswegs übersetzt. Von der Kürzung sei abzusehen.\nDie Beschwerdeführerin führt die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil 6B_464/2007 an. Sowohl die Telefonate wie auch die Hilfeleistungen beim Stellen von Gesuchen für Besuchsbewilligungen betreffen dieselbe Thematik, die persönliche Betreuung der verteidigten Person. Es rechtfertigt sich, unter diesem Titel zusätzliche 30 Minuten zu entschädigen.\n2.4 Aufwand im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen\nDie Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit einem obergerichtlichen Verfahren Aufwendungen von 280 Minuten geltend. Im angefochtenen Urteil wurden die Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 31. August, 2. September, 8. September, 9. September, 21. September und 3. Dezember 2015 von insgesamt 280 Minuten gestrichen. Anerkannt ist die Streichung von 220 Minuten (31. August bis 8. September 2015), womit 60 Minuten strittig sind (Beschwerde S. 7 f.). Es geht dabei um die Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 9. September, 21. September und 3. Dezember 2015, welche im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen gestanden hätten (was aus der Honorarnote nicht überall ersichtlich ist).\nDer Beschwerde ist nicht zu entnehmen, um welche Kostenerlassverfahren es konkret geht. Grundsätzlich ist anzumerken, dass diese Verfahren separat geführt werden und dort separate Kostenentscheide zu erlassen sind. Parteientschädigungen sind dort zu beantragen. Es ist kein zusätzlicher Aufwand zu entschädigen.\n2.5 Abholen des Messers des Beschuldigten\nDie Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang einen am 20. März 2017 erbrachten Aufwand von 15 Minuten geltend.\nIm angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin am 20. März 2017 des Messer auf dem Polizeiposten selber habe abholen müssen.\nDie Beschwerdeführerin legt dar, die Polizei habe den Beschuldigten resp. sie als amtliche Verteidigerin aufgefordert, das Messer auf dem Polizeiposten abzuholen. Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt schon im vorzeitigen Strafvollzug in der Anstalt [...] befunden, weshalb sie diese Aufgabe übernommen habe. Der geltend gemachte Aufwand sei marginal, decke die Wegzeit ab und sei nicht zu kürzen.\nEs ist zwar festzustellen, dass diese Aufgabe wohl auch der Kanzlei hätte übertragen werden können, da die Beschwerdeführerin von der Polizei aufgefordert wurde, das Messer abzuholen, ist der Aufwand jedoch zu entschädigen.\n2.6 Korrespondenz vom 24. April 2014\nDie Beschwerdeführerin machte unter dem Titel «Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an Klient» 185 Minuten geltend.\nIm angefochtenen Entscheid ist dargelegt, den Akten könne keine solche Korrespondenz entnommen werden, welche einen Aufwand in dieser Höhe rechtfertigen würde. Folglich werde der Aufwand um 95 Minuten gekürzt."}