{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-123_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136012&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "583b38e296248999d778c76faccde35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:37", "Checksum": "f877fa5c5b4a57fe0478fe8af6591ebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123\nRegeste:\nEntschädigung\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer V. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 ist zulässig und Rechtsanwältin A.___ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 3 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\nDie Beschwerdeführerin hat ihren Beschwerdeantrag aufgrund des begründeten Urteils der Vorinstanz angepasst. Es hat sich damit die Präsidialkompetenz gemäss Art. 395 lit. b StPO ergeben.\n2. Gemäss der ergänzenden Beschwerdebegründung sind folgende Kürzungen umstritten: Reiseaufwand: 815 Minuten; Telefonate mit Verwandten und dem Vermieter des Beschuldigten: 215 Minuten; Ausarbeitung von Besuchsbewilligungen für die Verwandten des Beschuldigten: 60 Minuten; Aufwand im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen: 60 Minuten; Abholen des Messers des Beschuldigten: 15 Minuten; Korrespondenz vom 24. April 2014: 95 Minuten; Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014: 30 Minuten; Nacharbeiten: 120 Minuten.\n2.1 Kürzung des Reiseaufwandes um 815 Minuten\nDie Beschwerdeführerin machte 2405 Minuten als Reiseaufwendungen geltend. Im angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, für den Weg Olten-Solothurn retour seien in der Regel Reisezeiten von 90 bis 100, mit Stau sogar bis zu 120 Minuten notiert worden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ebenfalls eine Reisezeit von 90 Minuten veranschlagt worden. Für die Reisezeit zwischen Olten und Solothurn sei indes von einer Dauer von 30 Minuten pro Weg auszugehen. Eine allfällige Verkehrsüberlastung vermöge die Überzeit nicht zu rechtfertigen. Spätestens nachdem die Verteidigerin bemerkt habe, dass infolge des regen Verkehrs auf der Autobahn regelmässig mehr Zeit als üblich habe eingeplant werden müssen, wäre es ihr möglich gewesen, sich anders zu organisieren. Es sei zu beachten, dass sich der Arbeitsplatz der amtlichen Verteidigerin in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Olten befinde. Die schnellste Zugsverbindung von Olten nach Solothurn betrage gerade einmal 16 Minuten. Der Honorarnote könne zudem entnommen werden, dass es der amtlichen Verteidigerin auch möglich gewesen sei, den Weg von Olten nach Solothurn und zurück mit dem Auto innert 50 Minuten zurückzulegen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine pauschale Berechnung von 60 Minuten für den Weg Olten-Solothurn (Hin- und Rückfahrt) mit dem Auto als gerechtfertigt. Der Reiseaufwand sei somit um insgesamt 815 Minuten zu kürzen.\nDie Beschwerdeführerin führt dazu aus, zum notwendigen Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung gehöre unter anderem die Teilnahme an Verhandlungen und Einvernahmen samt Wegzeit. Unter Wegzeit werde der Weg von Tür zu Tür verstanden. Es gehe aus Google-Maps hervor, dass die Reisezeit von Olten nach Solothurn bei normaler Verkehrslage mit dem Auto 33 bzw. 37 Minuten betrage. Die zugebilligte Zeit von 60 Minuten sei demgemäss unmöglich. Überdies sei auch die Zeit für das Parkieren des Fahrzeuges und den Fussweg vom Parkplatz zum Einsatzort zu berücksichtigen, bei Einvernahmen im Untersuchungsgefängnis auch die Zeit für das Eincheck-Prozedere. Die geltend gemachte Reisezeit von 90 Minuten für den Hin- und den Rückweg sei deshalb nicht zu beanstanden. Zusätzliche Zeit habe sie nur in konkreten Fällen unter expliziten Hinweis auf den Stau bzw. das Unfallereignis geltend gemacht. Der Hinweis der Vorinstanz auf die schnellste Zugsverbindung sei ebenfalls nicht stichhaltig. Der Zeitbedarf für den Weg zum Bahnhof Olten und vom Bahnhof Solothurn zum Untersuchungsgefängnis, zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht sei auch zu berücksichtigen, weshalb die geltend gemachten 90 Minuten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden seien. Dieser Bedarf werde auch der übrigen Oltner Anwaltschaft zugebilligt. Die Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Reisezeit vom 28. März 2014 von 50 auf 90 Minuten zu erhöhen, da es sich um ein offensichtliches Versehen handle.\nDie Einwände der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Es ist zutreffend, dass der Oltner Anwaltschaft – jedenfalls von der Strafkammer des Obergerichts – eine Fahrzeit von 45 Minuten pro Weg zugebilligt wird. Zutreffend ist es im Übrigen auch, dass für den Weg von den Bahnhöfen und zurück auch Zeit zuzubilligen ist. Die im angefochtenen Urteil angewendete Praxis ist zu restriktiv, dies auch in Bezug auf das anzuwendende Verkehrsmittel, zumal sich im Endeffekt für den Zeitbedarf keine grossen Unterschiede ergeben, was die Beschwerdeführerin zu Recht dargelegt hat. Es sind 815 Minuten zusätzlich zu entschädigen. Die angeblich irrtümlich zu tief bemessene Reisezeit vom 28. März 2014 ist dagegen nicht zu korrigieren; die Beschwerdeführerin ist dabei zu behaften, dass sie bei der Vorinstanz lediglich 50 Minuten geltend gemacht hatte.\n2.2 Telefonate mit Verwandten und dem Vermieter des Beschuldigten\nDie Beschwerdeführerin machte für Telefonate mit Verwandten 215 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin derart oft Telefonate mit den Verwandten (Bruder, Schwester, Schwägerin, Cousine, Tochter) und dem Vermieter des Beschuldigten geführt habe. Auf die Untersuchung sei durch Einreichung entsprechender Beweisanträge Einfluss zu nehmen, die soziale Betreuung des Klienten oder seinen Verwandten gehöre nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung. Es seien demnach sämtliche Aufwände für entsprechende Telefonate, insgesamt 215 Minuten, zu streichen."}