{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-123_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136012&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "583b38e296248999d778c76faccde35d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:37", "Checksum": "f877fa5c5b4a57fe0478fe8af6591ebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BKBES.2017.123\nRegeste:\nEntschädigung\n\nUrteil vom 19. Dezember 2017\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nBeschwerdeführerin\nAmtsgericht Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Entschädigung\nzieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. In der Strafsache gegen B.___ und zwei weitere beschuldigte Personen (SLAG.2017.7) war Rechtsanwältin A.___ amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. Im Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 wurde ihre Entschädigung wie folgt festgesetzt:\nV.\n2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin A.___, wird auf CHF 39'032.80 (gekürztes Honorar CHF 32'459.40, Auslagen CHF 3'682.10, 8 % Mehrwertsteuer CHF 2'891.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.___ erlauben.\n2. Die Urteilsanzeige wurde Rechtsanwältin A.___ am 17. Juli 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Juli 2017 erhob sie Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:\n1. Ziff. V.2. des Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben.\n2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei im geltend gemachten Umfang von CHF 44'962.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'682.10 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 3'330.55) festzusetzen.\n3. Es sei der Beschwerdeführerin nach Vorliegen des begründeten Urteils Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen.\n4. U.K.u.E.F.\n3. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des begründeten Urteils, allenfalls bis zum Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens sistiert.\nMit Verfügung vom 26. September 2017 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und Rechtsanwältin A.___ wurde Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.\n4. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 reichte Rechtsanwältin A.___ die ergänzende Beschwerdebegründung ein. Sie stellte nun folgende Rechtsbegehren:\n1. Ziffer V.2. des Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben.\n2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei im Umfang von CHF 43'693.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'647.10 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 3'236.55) festzusetzen. Die Gerichtskasse sei anzuweisen, eine Nachzahlung von CHF 4'660.85 zu veranlassen.\n3. U.K.u.E.F.\nMit Eingabe vom 25. Oktober 2017 verzichtete der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf das begründete Urteil auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.\n"}