Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.