ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist nicht erkennbar. Schliesslich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für weitere Straftatbestände vor, beispielsweise Körperverletzungen, Nötigungen oder Urkundenfälschungen. 6. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen die Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden.