Der Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer war schliesslich auf dessen Arbeitsleistung/Verhalten zurückzuführen. Gegen diese, seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Kündigung hat sich der Beschwerdeführer auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr zu setzen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Vertreter der Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die geltend gemachte unkorrekte Berechnung des Ferienanspruchs durch D.___. Diese Frage ist offensichtlich arbeitsrechtlicher Natur; ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist nicht erkennbar.