Von einem täuschenden oder arglistigen Vorgehen im strafrechtlichen Sinn kann in der Tat keine Rede sein. Es kommt immer wieder vor, dass geplante oder künftige Anstellungen später doch nicht vorgenommen werden können, sei dies aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin oder aufgrund des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers. Die Information vom 13. März 2017 erfolgte denn auch unter der Einschränkung «soweit keine massiven Einwirkungen stattfinden». Der Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer war schliesslich auf dessen Arbeitsleistung/Verhalten zurückzuführen.