_ dahingehend informiert worden war, er erhalte im [...] per 1. April 2018 eine Festanstellung, soweit keine massiven Einwirkungen stattfänden. Diesbezüglich erwähnt die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass sich in den Akten keinerlei Anzeichen dafür finden, dass C.___ oder andere Verantwortliche des [...] zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wären, den Beschwerdeführer entgegen dieser Information nicht anzustellen. Von einem täuschenden oder arglistigen Vorgehen im strafrechtlichen Sinn kann in der Tat keine Rede sein.