Bezüglich des angeblichen «Ferienanspruchsbetrugs» sei ebenfalls keine strafrechtlich relevante Handlung ersichtlich. Die in der Anzeige vom 10. Juli 2017 erwähnten Körperverletzungen, Nötigungen und Urkundenfälschungen seien nicht näher begründet. 5. Aus der Aktennotiz vom 13. März 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von C.___ dahingehend informiert worden war, er erhalte im [...] per 1. April 2018 eine Festanstellung, soweit keine massiven Einwirkungen stattfänden.