Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, von Täuschungen oder von gar arglistigen Täuschungen des Anzeigers durch Exponenten des [...] könne keine Rede sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kündigung und damit eben auch der Verzicht auf eine weitere Beschäftigung von A.___ im [...] damit zusammenhänge, dass die Verantwortlichen mit dessen Arbeitsleistungen und / oder mit dessen Arbeitsverhalten nicht mehr zufrieden gewesen seien. Gegen die Kündigung sei allenfalls auf dem dafür vorgesehenen Zivilweg vorzugehen. Bezüglich des angeblichen «Ferienanspruchsbetrugs» sei ebenfalls keine strafrechtlich relevante Handlung ersichtlich.