Er wehre sich gegen die Verfügung vom 9. August 2017 und habe auch schon Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Oberrichter Müller sei befangen, denn er gehöre derselben Partei an wie der Beschuldigte G.___, weshalb er davon ausgehen müsse, sie seien einander persönlich bekannt. 2.5 Oberrichter Müller nahm zum Schreiben vom 14. August 2017 am 17. August 2017 Stellung. 2.6 Die restliche Sicherheit von CHF 800.00 wurde am 16. August 2017 bezahlt. 2.7 Die Beschuldigten verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 3. Mit Urteil vom 28. September 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.___ mangels ausreichender Begründung nicht ein.