Die Staatsanwaltschaft beantragte am 28. Juli 2017 mit Verweisung auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. 2.3 Mit Verfügung vom 9. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer restlichen Sicherheit von CHF 800.00 gesetzt (der Beschwerdeführer hatte die ursprünglich verfügte Sicherheit von CHF 1'000.00 bezahlt, CHF 800.00 wurden ihm aber wieder zurückerstattet). 2.4 Am 14. August 2017 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdekammer. Er wehre sich gegen die Verfügung vom 9. August 2017 und habe auch schon Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.