Ferner habe ihn D.___ um Ferientage betrogen. 1.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. 2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 18. Juli 2017 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Am 26. Juli 2017 beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 28. Juli 2017 mit Verweisung auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.