{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-118_2017-11-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135793&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "06e7bb566609d713a4496602bb717718"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.11.2017 BKBES.2017.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:57", "Checksum": "af0f9ccf0923ad7942f17af2281b881d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.11.2017 BKBES.2017.118\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Oberrichter Müller wirkt in diesem Entscheid nicht mit. Auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen ihn ist daher nicht weiter einzugehen.\n2. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.\n3. Wie erwähnt, wirft der Beschwerdeführer den angezeigten Personen insbesondere vor, sie hätten eine Zusicherung hinsichtlich einer Festanstellung nicht eingehalten und ihn dadurch belogen und betrogen. Ferner habe ihn D.___ um Ferientage betrogen.\n4. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, von Täuschungen oder von gar arglistigen Täuschungen des Anzeigers durch Exponenten des [...] könne keine Rede sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kündigung und damit eben auch der Verzicht auf eine weitere Beschäftigung von A.___ im [...] damit zusammenhänge, dass die Verantwortlichen mit dessen Arbeitsleistungen und / oder mit dessen Arbeitsverhalten nicht mehr zufrieden gewesen seien. Gegen die Kündigung sei allenfalls auf dem dafür vorgesehenen Zivilweg vorzugehen. Bezüglich des angeblichen «Ferienanspruchsbetrugs» sei ebenfalls keine strafrechtlich relevante Handlung ersichtlich. Die in der Anzeige vom 10. Juli 2017 erwähnten Körperverletzungen, Nötigungen und Urkundenfälschungen seien nicht näher begründet.\n5. Aus der Aktennotiz vom 13. März 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von C.___ dahingehend informiert worden war, er erhalte im [...] per 1. April 2018 eine Festanstellung, soweit keine massiven Einwirkungen stattfänden. Diesbezüglich erwähnt die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass sich in den Akten keinerlei Anzeichen dafür finden, dass C.___ oder andere Verantwortliche des [...] zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wären, den Beschwerdeführer entgegen dieser Information nicht anzustellen. Von einem täuschenden oder arglistigen Vorgehen im strafrechtlichen Sinn kann in der Tat keine Rede sein. Es kommt immer wieder vor, dass geplante oder künftige Anstellungen später doch nicht vorgenommen werden können, sei dies aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin oder aufgrund des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers. Die Information vom 13. März 2017 erfolgte denn auch unter der Einschränkung «soweit keine massiven Einwirkungen stattfinden».\nDer Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer war schliesslich auf dessen Arbeitsleistung/Verhalten zurückzuführen. Gegen diese, seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Kündigung hat sich der Beschwerdeführer auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr zu setzen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Vertreter der Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich.\nDies gilt auch für die geltend gemachte unkorrekte Berechnung des Ferienanspruchs durch D.___. Diese Frage ist offensichtlich arbeitsrechtlicher Natur; ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist nicht erkennbar. Schliesslich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für weitere Straftatbestände vor, beispielsweise Körperverletzungen, Nötigungen oder Urkundenfälschungen.\n6. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen die Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden.\n7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.\n3. Eine Entschädigung ist nicht auszubezahlen."}