{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-118_2017-11-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135793&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "06e7bb566609d713a4496602bb717718"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.11.2017 BKBES.2017.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:57", "Checksum": "af0f9ccf0923ad7942f17af2281b881d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.11.2017 BKBES.2017.118\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 6. November 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___,\n3. C.___,\n4. D.___,\n5. E.___,\n6. F.___,\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 A.___ arbeitete seit Oktober 2015 als «Aushilfe» im [...]. Am 27. Juni 2017 wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis unter sofortiger Freistellung per 30. September 2017 gekündigt. Am 28. Juni 2017 reichte er Strafanzeige gegen diverse Vorgesetzte wegen «multipler Straftatsdelikte» ein. Am 1. Juli und 10. Juli 2017 erfolgte je eine weitere Strafanzeige, u.a. auch gegen den [...]. Der Beschwerdeführer wirft den angezeigten Personen insbesondere vor, sie hätten eine Zusicherung hinsichtlich einer Festanstellung nicht eingehalten und ihn dadurch belogen und betrogen. Ferner habe ihn D.___ um Ferientage betrogen.\n1.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.\n2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 18. Juli 2017 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Am 26. Juli 2017 beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 28. Juli 2017 mit Verweisung auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\n2.3 Mit Verfügung vom 9. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer restlichen Sicherheit von CHF 800.00 gesetzt (der Beschwerdeführer hatte die ursprünglich verfügte Sicherheit von CHF 1'000.00 bezahlt, CHF 800.00 wurden ihm aber wieder zurückerstattet).\n2.4 Am 14. August 2017 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdekammer. Er wehre sich gegen die Verfügung vom 9. August 2017 und habe auch schon Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Oberrichter Müller sei befangen, denn er gehöre derselben Partei an wie der Beschuldigte G.___, weshalb er davon ausgehen müsse, sie seien einander persönlich bekannt.\n2.5 Oberrichter Müller nahm zum Schreiben vom 14. August 2017 am 17. August 2017 Stellung.\n2.6 Die restliche Sicherheit von CHF 800.00 wurde am 16. August 2017 bezahlt.\n2.7 Die Beschuldigten verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.\n3. Mit Urteil vom 28. September 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.___ mangels ausreichender Begründung nicht ein.\n4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}