4.3.2 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Tatbestände, so Veruntreuung oder Betrug, gegeben sein könnten, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zusätzlich erwähnt. Sofern diesbezüglich überhaupt der objektive Tatbestand erfüllt sind könnte (zum Beispiel Arglist beim Betrug), ist keine Bereicherungsabsicht erkennbar. 5. Zusammenfassend ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft somit nicht zu beanstanden. Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt, auch nicht im Hinblick auf allenfalls noch weitere Personen.