Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts, wo er erwähnt, seine Schilderung des inkriminierten Verhaltens lasse den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zu. Sowohl B.___ als auch C.___ haben glaubhaft ausgesagt, sie seien der Meinung gewesen, alles richtig gemacht zu haben. Jedenfalls erscheint es unwahrscheinlich, dass ihnen in einer weitergeführten Strafuntersuchung resp. vor Gericht ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könnte. 4.3.2 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Tatbestände, so Veruntreuung oder Betrug, gegeben sein könnten, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zusätzlich erwähnt.