O., N 14). Inwieweit hier ein Vorsatz gegeben sein könnte, ist nicht zu erkennen, weder aufgrund der Aktenlage noch angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selber, welcher in der Einvernahme vom 30. März 2016 zu Protokoll gegeben hatte, B.___ und der [...]-Stelle habe das Wissen gefehlt, die Beschuldigten hätten das amerikanische Patentrecht nicht gekannt, sie hätten das Know-how nicht gehabt, sie seien unwissend gewesen. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts, wo er erwähnt, seine Schilderung des inkriminierten Verhaltens lasse den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zu.