Die Grundlage für diese Zahlung wurde weit früher geschaffen und es ist kein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu erkennen (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., N 15). Ergänzend anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft im Übrigen ebenfalls zu Recht kein vorsätzliches Handeln seitens der Beschuldigten sieht (sofern überhaupt der objektive Tatbestand gegeben sein könnte). Der Vorsatz müsste sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 14).