wenig bei längerem Zeitintervall, z.B. einem Monat, dies unterbricht den Zusammenhang (Trechsel/Capus in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 98 N 4; Matthias Zurbrügg in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, vor Art. 79 N 5 f.; BGE 131 IV 83). Vorliegend kann weder von einer tatbestandlichen noch von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen werden, auch wenn im Januar 2014, wie der Beschwerdeführer erwähnt, noch eine Zahlung erfolgte. Die Grundlage für diese Zahlung wurde weit früher geschaffen und es ist kein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu erkennen (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.