b StGB bleibt nur die tatbestandliche Handlungseinheit, die vorliegt, wenn schon der Tatbestand typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (z.B. bei Raub, Misswirtschaft oder strafbarem Nachrichtendienst) oder bei der natürlichen Handlungseinheit, wo mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen, also Fälle der iterativen (Tracht Prügel) oder sukzessiven Begehung (Sprayen in darauffolgenden Nächten), nicht aber zum Beispiel bei mehreren Geldwäscheroperationen, selbst wenn sie ähnlicher Art sind und zeitlich nahe beieinanderliegen und ebenso