StGB die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Art. 158 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, weshalb die Verfolgungsverjährung in 7 Jahren eintritt (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB resp. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB, wenn von einer allfälligen Tathandlung bis 2007 ausgegangen wird [Staatsanwaltschaft, B.___, Eingabe vom 22. September 2017 Rz 22]; lex mitior). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht von einer verjährungsrechtlichen Einheit auszugehen, was gestützt auf Art. 71 al. 2 aStGB resp. Art. 98 lit. b StGB zu einem Verjährungsbeginn am letzten Tag der Tatausführung führen würde. Als Anwendungsbereich von Art. 98 lit.