Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe bestraft. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 ausgesagt, die angebliche Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158 StGB umschrieben sei, sei am 1. April 2005 passiert. Anschliessend hätten sich weitere Pflichtverletzungen daraus ergeben, die sich aber – mit Ausnahme der Auszahlung im Januar 2014 – auch auf das Jahr 2005 bezogen. Gestützt darauf geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass hinsichtlich eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Beschuldigten nach Art. 158 Ziff. 1 StGB die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.