(Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012, Erw. 3.4.). 4.2.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 auf die Frage, was genau er wem hinsichtlich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung vorhalte, zu Protokoll, er wisse nicht, wer genau was gemacht habe. B.___ und die Herren D.___ und C.___ seien sicher involviert gewesen. Die Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158 StGB umschrieben sei, sei am 1. April 2005 passiert, als B.___ ihn zu einer Unterschrift habe zwingen wollen. Dabei sei es um ein Dokument vom US Patentbüro gegangen. Bei diesem Dokument habe es sich um eine Deklaration eines Patentes gehandelt, bei dem er Miterfinder gewesen sei.