310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen). 3.3 Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgehalten werden, eine Einstellungs- statt einer Nichtanhandnahmeverfügung erlassen zu haben.