Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtet und entsprechend eine Strafuntersuchung eröffnet. In der Folge habe sie aber nichts unternommen, um abzuklären, ob dieser Tatverdacht bestätigt werden könne. Demnach hätte sie auch eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen können. 3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO