382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Sollte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch hinsichtlich anderer Personen verstanden haben wollen (z.B. allfällige Schädigung anderer Erfinder, der [...], der [...]; vgl. Einvernahme vom 30. März 2016, Rz 116), wäre auf diese nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtet und entsprechend eine Strafuntersuchung eröffnet.