Im Rahmen der Einstellung kann ein Anspruch z.B. bei der Einziehung, Beschlagnahmung oder bei Entscheiden über Kosten- und Entschädigungsansprüche bestehen (vgl. Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 397, N. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.