397 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Ein mündliches Verfahren ist nur ausnahmsweise durchzuführen, z.B. bei einem erhöhten Interesse des Gerichts an einer persönlichen Befragung, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Rahmen der Einstellung kann ein Anspruch z.B. bei der Einziehung, Beschlagnahmung oder bei Entscheiden über Kosten- und Entschädigungsansprüche bestehen (vgl. Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art.