II. 1. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2016 geht nicht klar hervor, ob er nur eine Verhandlung im Verfahren STA.2016.131 beantragt hat oder auch eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Sollte er für das vorliegende Verfahren eine Verhandlung beantragen, ist der Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss Art. 397 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt.