__ seien 2014 bei der Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Patentanmeldung seines Erachtens Gelder veruntreut worden). Im Weiteren schliesse die Staatsanwaltschaft ohne jede objektive Grundlage Vorsatz aus. Zur Stellungnahme des Vertreters von B.___ sei zu erwähnen, dass wiederum versucht werde, ihn als Querulanten hinzustellen. Es stehe ausser Zweifel, dass B.___ geholfen habe, das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder zu schädigen. Mit der arglistigen Aneignung des Patents und mit seinem späteren Verkauf seien alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorhanden. Die Zusammenarbeit zwischen Industriepartner und [...] sei mindestens bis Ende 2012 aktiv gewesen.