Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft habe ein reines Alibi-Verfahren durchgeführt. Die Untersuchung sei fortzusetzen, ohne dass die Frage betreffend verjährungsrechtlicher Einheit bereits beantwortet werden müsse, denn wenn bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Bereicherungsabsicht im Spiel gewesen wäre (was nicht untersucht worden sei), dann würde die Strafverfolgung frühestens im Jahr 2019 verjähren. Zudem wäre die Strafverfolgung wegen Veruntreuung nicht verjährt (gemäss Aussagen von B.___ seien 2014 bei der Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Patentanmeldung seines Erachtens Gelder veruntreut worden).