An diesen Verhandlungen sei die Beschuldigte nicht beteiligt gewesen. Eine Pflichtverletzung, ein Vorsatz oder gar eine Bereicherungsabsicht liege bei ihr offensichtlich nicht vor. Schliesslich wäre die Tathandlung längst verjährt. Bei den weiteren (bestrittenen) Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich weiterer Delikte (Veruntreuung, versuchter Betrug oder Begünstigung) handle es sich um willkürliche Spekulationen. Diesbezüglich sei denn auch keine Strafuntersuchung eröffnet worden. 5. C.___ und D.___ liessen sich nicht vernehmen. 6. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest.