Der Beschwerdeführer sei wissenschaftlicher Mitarbeiter der [...]schule [...], die später mit anderen [...]schulen zur [...] fusioniert habe, gewesen. Ziffer 12 seines Arbeitsvertrages vom 10./15. Januar 2002 habe festgehalten, dass allfällige Rechte an Immaterialgütern, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hervorbringe, dem Arbeitgeber gehörten. Die Reduktion der Lizenzgebühren sei Folge der Auseinandersetzung mit dem Industriepartner gewesen und sei von der [...]-Stelle der [...] nach bestem Wissen und Gewissen verhandelt worden. An diesen Verhandlungen sei die Beschuldigte nicht beteiligt gewesen.