Dies sei nicht der Fall, weshalb zu Recht eine Einstellung erfolgt sei und zwar nicht nur wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, sondern auch mangels Tatverdacht und fehlender Erfüllung eines Straftatbestandes. Als Kadermitglied habe die Beschuldigte stets die Interessen ihrer Arbeitgeberin zu wahren. Dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne von Art. 158 StGB gehabt haben solle, werde bestritten. Ebenso die Behauptung, sie habe das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder geschädigt. Der Beschwerdeführer sei wissenschaftlicher Mitarbeiter der [...]schule [...], die später mit anderen [...]schulen zur [...] fusioniert habe, gewesen.