Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teilweise nur schwer verständlich, tendenziös und für sie unnötig verletzend. Der Beschwerdeführer sei 2008 von der [...] entlassen worden und habe seither verschiedene rechtliche Verfahren eingeleitet und diese bis vor Bundesgericht gezogen. Die Staatsanwaltschaft habe sich der Strafanzeige angenommen und gründlich untersucht, ob sich ein Tatverdacht erhärten lasse. Dies sei nicht der Fall, weshalb zu Recht eine Einstellung erfolgt sei und zwar nicht nur wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, sondern auch mangels Tatverdacht und fehlender Erfüllung eines Straftatbestandes.