Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2016 ausgeführt, die Pflichtverletzung sei am 1. April 2005 erfolgt. Die Beschuldigten hätten auch nicht vorsätzlich gehandelt, es habe ihnen somit am Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gefehlt, weshalb sich auch eine Einstellung der Strafuntersuchung aufdrängen würde, wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung verneint werden sollte. 4. B.___ liess am 22. September 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teilweise nur schwer verständlich, tendenziös und für sie unnötig verletzend.